§ 1 Vertragsabschluss
1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma Blömer Containerdienst GmbH (nachstehend Unternehmer genannt) geschlossen.
2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung (mündlich/schriftlich) zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und vom Unternehmen schriftlich bestätigt wurden.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Der Vertrag betrifft die vereinbarte Dienstleistung z. B. die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, die der Unternehmer weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Der Unternehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen.
2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften des Abfallbeseitigungsrechtes führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.
3. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
4. Angaben des Unternehmens über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
§ 3 Vertragsdauer und Kündigung
Ein Vertrag, mündlich wie auch schriftlich wird, wenn nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dauergestellungen, bzw. regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen sind erstmalig nach Ablauf von 12 Monaten kündbar, dann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats. Jeder Vertragspartei steht das Recht zur fristlosen Kündigung zu, falls die andere Vertragspartei die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten, trotz schriftlicher Abmahnung zum wiederholten Male verletzt. Die Kündigung bedarf der Schriftform auch wenn dieser mündlich geschlossen wurde.
§ 4 Annullierungskosten
1.Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Unternehmer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des vereinbarten Entgeltes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.
2. Macht der Unternehmer einen Anspruch nach Abs. 1 geltend, bleibt dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 5 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.
2. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.
3. Die Bl&öuml;mer Containerdienste GmbH behält sich eine Auftragsfreistellung vor, bei Nichterfüllung durch z. B. höhere Gewalt wie Unwetter, Stau etc. übernimmt die Bömer Containerdienst GmbH keine Haftung.
§ 6 Zufahrten und Aufstellplatz
1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Abstellplatz zu sorgen.
2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.
3. Für Schäden an Zufahrtswegen und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
§ 7 Sicherung des Containers
1. Der Unternehmer stellt einen ordnungsgemäß gekennzeichneten Container auf, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen holt der Unternehmer ein. Für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. Das Einrichten einer Halteverbotszone, sofern erforderlich, erfolgt 72 Stunden vor Gestellung durch den Auftraggeber oder nach Absprache kostenpflichtig durch den Unternehmer.
3. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 8 Beladung des Containers
1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfallstoffes allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die dem Unternehmer infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderung der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen. Kommt der Auftraggeber der Verpflichtung zur Deklaration nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstandenen Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen.
3. Nur mit Einwilligung des Unternehmers dürfen die gemäß gesetzlicher Regelung insbesondere die nach § 41 KrWG und die nach § 41 Abs. 1 und Abs. 3 KrWG i. V. m. den jeweils gültigen Verordnungen als überwachungsbedürftig bzw. besonders überwachungsbedürftigen definierten Abfälle in den Container eingefüllt werden.
§ 9 Schadenersatz
1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
2. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen durch die Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.
3. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt die auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.
4. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren ein Jahr nach Kenntniserlangen des Schadens durch den Berechtigten. Davon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 10 Entgelte
1. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anders schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder Wartezeiten hat der Auftraggeber, eine dem vereinbarten Entgelt entsprechende Entschädigung zu zahlen.
2. Soweit über die Mietdauer-/kosten keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, ist diese ab Bereitstellung 14 Kalendertage kostenfrei, danach wird eine Containermiete berechnet. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen dem Mietzins entsprechenden Betrag zu berechnen.
3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten und dergleichen), sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu entrichten.
§ 11 Fälligkeit der Rechnung
1. Rechnungen des Unternehmers sind, sofern nichts anderes vereinbart 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.
2. Ein Aufrechnungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
§ 12 Änderungen, Ergänzungen, Gerichtsstand
1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
3. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Hauptsitz des Unternehmers Gerichtsstand. Der Unternehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.